Beratungsgespräche nach §37 SGB XI Abs. 3
Wir lieben, was wir tun… Bei uns sind Sie Richtig!
Eine Pflegeberatung ist dann verpflichtend, wenn Pflegebedürftige durch Angehörige Pflegegeld beziehen und gepflegt werden. Im Rahmen der Pflegeversicherung ist der Nachweis über diese Beratungsbesuche erforderlich. Wenn ein ambulanter Pflegedienst Pflegesachleistungen erbringt und somit pflegende Angehörige bei der Pflege unterstützt, verfällt der Anspruch auf eine Pflegeberatung nach §37 SGB XI Absatz3.
Nach §37 Abs. 3 SGB XI haben Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Abs. 1 beziehen:
1. einmal halbjährlich bei Pflegegrad 1+2+3
2. einmal vierteljährlich bei Pflegegrad 4+5
eine Pflegeberatung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst abzurufen.
Die Pflegekasse trägt die Kosten für eine Pflegeberatung durch einen ambulanten Pflegedienst. Die Inanspruchnahme ist freiwillig, allerdings kann bei Nichteinhaltung das Pflegegeld gekürzt werden.
Schöner Leben bietet Pflegeberatungen gem. §37 Abs. 3 SGB XI durch erfahrene Pflegefachkräfte nach Terminabsprache in Ihrer Häuslichkeit oder in unseren Büroräumen an. So können wir die Pflegesituation beurteilen evtl. neu einschätzen und Angehörige fachlich beraten. Zudem informieren wir Sie über den Einsatz von Hilfsmitteln, über Wohnraumanpassungen, Entlastungsoptionen und geben Ihnen hilfreiche Tipps rund um Pflege.