Pflegegrad 1 bis 5 

Bereits ab einem Pflegegrad 1 besteht die Möglichkeit finanzielle Unterstützung zu erhalten, daher ist es immer sinnvoll einen Antrag auf einen Pflegegrad zu stellen. Gutachter des MDK (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten) untersuchen dabei die Antragsteller bzw. die Betroffenen hinsichtlich ihrer Selbstständigkeit. Dabei orientieren sich die Gutachter nach dem neuen Begutachtungsinstrument NBA. Die Höhe der Punktezahl spiegelt dabei die Höhe des Pflegegrads wider. Es gibt drei verschiedene Wege, um einen Pflegegrad zu beantragen:

  1. Schriftlich Es ist empfehlenswert den Pflegegrad schriftlich zu beantragen. Reichen Sie einen formlosen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer Krankenkasse ein. TIPP: Nur die nötigsten Angaben angeben und bezüglich des Pflegebedarfs noch nicht ins Detail gehen!
  2. Beim Pflegestützpunkt Der Pflegestützpunkt berät und beantragt gemeinsam mit Ihnen oder Angehörigen einen Antrag auf Pflegeleistungen.
  3. Telefonisch Bevor Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die Pflegekasse schicken, können Sie sich telefonisch informieren. Nach der Kontaktaufnahme erhalten Sie ein Formular und können weitere Schritte einleiten.

Module/ Kriterien für Gutachter

1. Mobilität

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeit

3. Verhaltensweise und psychische Problemlagen

4. Selbstversorgung

5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Voraussetzungen

Zunächst wird bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf einen Pflegegrad gestellt. Anschließend beurteilt ein Gutachter des MDK (gesetzlich Versicherte) oder Medicproof (privat Versicherte) ob und um welchen Pflegegrad es sich handelt. Dabei richtet sich die Beurteilung nach einem Punktesystem (NBA). Je selbständiger der Pflegebedürftige ist, desto weniger Punkte erhält er. Bei der Ablehnung eines Pflegegrads besteht die Möglichkeit binnen 4 Wochen einen Widerspruch einzulegen.

Pflegegrad 1

Definition: Es handelt sich hierbei um eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.

Die Anzahl der erforderlichen Punkte liegt zwischen 12,5 und 27.

Leistungen

Ab einem Pflegegrad 1 können Sie als Pflegeversicherte monatlich Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro in Anspruch nehmen.

Zudem stehen allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad einmalig ein Zuschuss von 4000 Euro zu, welcher für den altersgerechten Umbau der Wohnung genutzt werden kann.

Auch regelmäßige Beratungen durch geschulte Pflegekräfte sind für sie als Pflegeversicherte kostenlos.

Pflegegrad 2

Definition: Es handelt sich hierbei um eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.

Die Anzahl der erforderlichen Punkte liegt zwischen 27 und 47,5,

Leistungen

Pflegebedürftige eines Pflegegrad 2 haben monatlich einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 332 Euro bei einer häuslichen Pflege durch Angehörige bzw. auf 761 Euro für Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst.

Kurzzeitpflege: Wird nach einem Krankenhausaufenthalt weiterhin eine professionelle Kurzzeitpflege benötigt, stehen dem Pflegebedürftigen für bis zu 28 Tage 1.612 Euro zur Verfügung. Zusätzlich erhalten diese während der Kurzzeitpflege weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes. Bei Verzicht auf eine Verhinderungspflege kann sich der Betrag für bis zu acht Wochen auf bis zu 3.224€ erstrecken.

Verhinderungspflege: Bei Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit der pflegenden Angehörigen erhalten Pflegebedürftige einen finanziellen Zuschuss von 1.612 € für 28 Tage je Kalenderjahr. Dabei wird während der Verhinderungspflege weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes in Höhe von 158 Euro pro Monat gezahlt.

Medizinische Hilfsmittel: Pflegebedürftige ab einem Pflegegrad 2 haben monatlich einen Anspruch auf 40 Euro für den Verbrauch von Pflegehilfsmitteln.

Pflegegrad 3

Definition: Es handelt sich hierbei um eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.

Die Anzahl der erforderlichen Punkte liegt zwischen 47,5 und 70.

Leistungen

Pflegebedürftige eines Pflegegrad 3 haben monatlich einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 573 Euro bzw. Pflegesachleistungen in Höhe von 1.432 Euro.

Kurzzeitpflege: 1.612 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr. Wird die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, erhöht sich dieser Betrag auf 3.224 Euro für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Zudem erhält man weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes in Höhe von 272,50 Euro im Monat.

Verhinderungspflege: Bei Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit der pflegenden Angehörigen erhalten Pflegebedürftige ebenfalls einen finanziellen Zuschuss von 1612€ für 28 Tage im Jahr. Dabei wird während der Verhinderungspflege weiterhin die Hälfte des Pflegegelds in Höhe von 272,50 € gezahlt.

Tagespflege: Die Gelder der Tages- und Nachtpflege orientieren sich an den Pflegesachleistungen. Dabei kann das monatliche Geld in Höhe von 689 € für die Tages- und Nachtpflege verwendet werden.

Pflegegrad 4

Definition: Es handelt sich hierbei um die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. 

Die Anzahl der erforderlichen Punkte liegt zwischen 70 und 90. 

Leistungen

Pflegebedürftige eines Pflegegrad 4 haben monatlich einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von  728 Euro bzw.  Pflegesachleistung in Höhe von 1.778 Euro. 

Kombination Geld und Sachleistung: Es gibt die sogenannte Kombinationsleistung (Pflege sowohl durch Angehörige als auch durch einen ambulanten Pflegedienst) in der sich der Anspruch auf das Pflegegeld um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistung verringert. 

Kurzzeitpflege: 1.612 Euro für bis zu 28 Tage je Kalenderjahr. Wird die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, erhöht sich der Betrag auf 3.224 Euro für bis zu 8 Wochen. Zudem erhält man weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes. 

Verhinderungspflege: Bei Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit der pflegenden Angehörigen erhalten Pflegebedürftige ebenfalls einen finanziellen Zuschuss von 1.612€ für 28 Tage je Kalenderjahr. Dabei wird während der Verhinderungspflege weiterhin die Hälfte des Pflegegelds gezahlt. Wird keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, kann sich der Betrag auf bis zu 2.418 Euro für bis zu 6 Wochen erhöhen. 

Tages und Nachtpflege: Der Pflegebedürftige hat monatlich einen Anspruch auf 1.612 Euro für die Tages- und Nachtpflege (orientieren sich an Pflegesachleistungen). Zusätzlich erhält er das monatliche Pflegegeld.

Weitere Leistungen

  • Für Pflegehilfsmittel (monatlich 40€)
  • Zuschüsse für technische Hilfsmittel (monatlich bis 23€)
  • Zuschüsse für Wohnraumanpassung (einmalig bis zu 4000€)
  • Pflegekurse für Angehörige
  • Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche

Pflegegrad 5

Definition: Es handelt sich hierbei um die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“. 

Die Anzahl der erforderlichen Punkte liegt zwischen 90 und 100. 

Leistungen 

Pflegebedürftige eines Pflegegrad 5 haben monatlich einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von  947 Euro bzw.  Pflegesachleistung in Höhe von 2200 Euro. 

Kombination Geld und Sachleistung: Es gibt die sogenannte Kombinationsleistung (Pflege sowohl durch Angehörige als auch durch einen ambulanten Pflegedienst) in der sich jedoch der Anspruch auf das Pflegegeld um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistung verringert. 

Kurzzeitpflege: 1612 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr. Wird die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, erhöht sich der Betrag auf 3224 Euro für bis zu 8 Wochen. Zudem erhält man weiterhin die Hälfte des Pflegegelds. 

Verhinderungspflege: Bei Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit der pflegenden Angehörigen erhalten Pflegebedürftige ebenfalls einen finanziellen Zuschuss von 1612€ für 28 Tage im Jahr. Dabei wird während der Verhinderungspflege weiterhin die Hälfte des Pflegegelds gezahlt. Wird keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen kann sich der Betrag auf bis zu 2418 Euro für bis zu 6 Wochen erhöhen. 

Tages und Nachtpflege: Der Pflegebedürftige hat monatlich einen Anspruch auf 1995 Euro für die Tages- und Nachtpflege (orientieren sich an Pflegesachleistungen). Zusätzlich erhält er das monatliche Pflegegeld. 

Weitere Leistungen: 

  • Für Pflegehilfsmittel (monatlich 40€)
  • Zuschüsse für technische Hilfsmittel (monatlich bis 23€)
  • Zuschüsse für Wohnraumanpassung (einmalig bis zu 4000€)
  • Pflegekurse für Angehörige
  • Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche 

Für alle Pflegegrade stehen regelmäßige kostenlose Beratungsgespräche von unseren geschulten Pflegefachkräften zur Verfügung. Zudem hat jeder Pflegegrad einen Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125€