Pflegegeld

Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Geldleistung der Pflegekasse, die Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 bei der Pflege durch Angehörige und Bekannte zusteht. Die Höhe der Leistung orientiert sich dabei am Pflegegrad. Empfänger von Pflegegeld sind dazu verpflichtet, kostenlose Beratungsgespräche (Qualitätssicherungsbesuche) nach § 37.3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Andernfalls kann das Pflegegeld zunächst um die Hälfte und im Extremfall um die volle Summe gekürzt werden. Zudem darf kein Pflegedienst an der Pflege beteiligt sein und der Pflegebedürftige muss mindestens 2 Jahre zuvor in die Pflegeversicherung eingezahlt haben. Es macht keinen Unterschied, ob in die gesetzliche Pflegekasse oder z.B. als Beamter in eine private Pflegeversicherung eingezahlt wurde. Im Fall von pflegebedürftigen Kindern muss mindestens ein Elternteil eingezahlt haben.

Wie oft müssen Sie Beratungsgespräche in Anspruch nehmen?

  • Pflegegrade 2 und 3: Einmal pro Halbjahr
  • Pflegegrade 4 und 5: Einmal pro Vierteljahr

Wie und wo beantragt man Pflegegeld? 

Ansprechpartner für den Antrag auf Pflegegeld ist die zuständige Pflegeversicherung. Der Antrag auf Pflegegeld kann formlos (z.B. telefonisch) gestellt werden. Es gibt jedoch auch Formulare für die Antragsstellung, die Ihre Pflegekasse Ihnen zur Verfügung stellt. Die betroffene Person kann den Antrag selbstständig ausfüllen oder einen bevollmächtigten Betreuer bzw. Angehörigen damit beauftragen. Dann muss bei der Antragstellung eine Kopie der Vollmacht oder des Betreuerausweises beigelegt werden. Anhand der dargelegten Daten entscheidet die Pflegekasse wie hoch die Leistung ist, die Ihnen zusteht.

Fällt die Antragsstellung positiv aus und Ihnen steht Pflegegeld zu, wird die Leistung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen ausgezahlt.

Pflegegeld ohne Pflegegrad beantragen?

Sind Sie nach einer Operation oder einer Krankheit vorübergehend pflegebedürftig, können Sie sich an ihre Krankenkasse wenden. Diese informiert sie über die sogenannte „Übergangspflege“.

Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige (in Euro / Monat)

Pflegegrad 2 332 €
Pflegegrad 3 573 €
Pflegegrad 4 765 €
Pflegegrad 5 947 €

Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege durch Angehörige (in Euro / Monat)

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werden, haben Anspruch auf sogenannte Pflegesachleistungen. Diese umfassen unter anderem grundpflegerische Tätigkeiten wie die Grundpflege (Pflegekassenleistungen) oder hauswirtschaftliche Versorgungen. Die Höhe der Pflegesachleistung ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Werden Leistungen, die den Betroffenen zustehen, nicht ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit  einen Umwandlungsanspruch geltend zu machen. D.h. das bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Pflegesachleistungen in Maßnahmen für bestimmte Entlastungs- und Betreuungsleistungen umgewandelt werden können.

Die ambulanten Pflegediensten rechnen Ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse bzw. dem Kostenträger ab. Zusätzlich gibt es bei den Pflegesachleistungen eigene Sätze für die voll- und teilstationäre Pflege/ Versorgung. Die Pflegesachleistung und das Pflegegeld können miteinander kombiniert werden.

Pflegegrad 2 761 €
Pflegegrad 3 1.432 €
Pflegegrad 4 1.778 €
Pflegegrad 5 2.200 €