Kombinationsleistung

Ab dem Pflegegrad 2 besteht bei der häuslichen Pflege durch Angehörige und der zusätzlichen Unterstützung eines Pflegedienstes Anspruch auf eine sogenannte Kombinationsleistung. Diese setzt sich aus dem Pflegegeld und der Pflegesachleistungen zusammen.

Die Antragsstellung erfolgt bei der Pflegekasse. Die Höhe der Leistung, die dem Pflegebedürftigen zusteht, orientiert sich dabei am Pflegegrad. 

Antrag auf die Kombinationsleistung

Der Antrag muss schriftlich bei der Pflegekasse eingereicht werden, um einen Anspruch auf die Kombinationsleistung zu erhalten. Dafür werden die Felder „Geldleistung“ und „Sachleistung“ (Pflegegeld für die private Person & Pflegesachleistung durch den ambulanten Pflegedienst) angekreuzt. Die Leistung ist bei Bewilligung gültig ab dem Datum der Antragstellung.

Höhe des Pflegegeldes bzw. der Pflegesachleistung

  Pflegegeld Pflegesachleistung
Pflegegrad 1 0 € 0 €
Pflegegrad 2 332 € 761 €
Pflegegrad 3 573 € 1.432 €
Pflegegrad 4 765 € 1.778 €
Pflegegrad 5 947 € 2.200 €

Berechnung der Kombinationsleistung

Die Berechnung findet unter der Berücksichtigung der erbrachten Leistungen des Pflegedienstes statt. Wird die Sachleistung nicht vollständig in Anspruch genommen, kann ein zusätzlich anteiliges Pflegegeld beansprucht werden, welches in dem Fall um den Prozentsatz in dem die Sachleistung in Anspruch genommen gemindert wird.

In der Regel ist man bei einer Entscheidung für eine Kombinationsleistung zunächst 6 Monate gebunden. Bei Fällen wie beispielsweise einer Veränderung der Pflegesituation oder einer Erkrankung der Pflegeperson besteht stets die Möglichkeit einer Anpassung.