Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige Menschen ab einem anerkannten Pflegegrad 1 haben laut Sozialgesetz einen Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss von 40€ in Form von Pflegehilfsmitteln. Pflegehilfsmittel sind Geräte oder Sachmittel, die dazu dienen die Pflege eines Bedürftigen zu erleichtern. Pflegefachkräfte haben im Rahmen ihrer Leistungserbringung (§ 36 und § 37 SGB V, 37c SGB V) und im Rahmen von Beratungen (§ 37 Abs. 3 SGB XI) die Befugnis, konkrete Empfehlungen für Pflegehilfsmittel auszusprechen. Durch diese neue Regelung fällt die Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung weg. Die Pflegeversicherung unterscheidet dabei zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und Sachmitteln.

  • Technischen Pflegehilfsmitteln (beispielsweise Pflegebett, Lagerungshilfen oder Notrufsysteme)

Technische Hilfsmittel sind in der Regel deutlich länger nutzbar und dürfen meist zuzahlungsfrei von der Pflegekasse geliehen werden. In einigen Fällen muss jedoch eine Zuzahlung von 10% des Kaufpreises erfolgen (maximal 25€ pro Hilfsmittel).

  • Sachmittel 

Zu den Sachmitteln zählen: 

  • Einmalhandschuhe
  • Desinfektionsmittel
  • Mundschutz
  • Bettschutzeinlagen
  • Schutzschürzen

Wer hat Anspruch?

  • Anerkannte Pflegegrade 1-5
  • Pflegebedürftige Personen die zu Hause, in einer Pflege-WG oder im betreuten Wohnen leben
  • Pflegebedürftige, die durch Angehörige, Bekannte oder Freunde gepflegt werden

Automatische Lieferung nach Hause

Die Besorgung der Hilfsmittel kann unter anderem in Apotheken, lokalen Sanitätshäusern und Drogerien erfolgen.

Da die regelmäßige Anschaffung für Pflegebedürftige sehr aufwändig ist, gibt es inzwischen zahlreiche Unternehmen, die sich darauf spezialisieren den monatlichen Bedarf ganz bequem nach Hause zu liefern, sodass den Pflegebedürftigen diese Arbeit erspart bleibt.

Online-Lieferanten übernehmen zudem die Abrechnung mit ihrer Pflegekasse. Sie müssen lediglich das entsprechende Formular, welches Sie zugeschickt bekommen unterzeichnen und an den Dienstleister zurückschicken.